Praxis an der Mürg, Stans

Schweigepflicht

  • Die Schweigepflicht gilt auch für Psychologinnen und Psychologen (Artikel 321 StGB).
    Sie können uns von dieser Schweigepflicht schriftlich entbinden. 
  • Krankenkasse
    Bei Kostenübernahmen durch die Krankenkassen sind wir als Psychotherapeutinnen verpflichtet der Krankenkasse Auskunft zu geben. So zum Beispiel, wenn die Therapie abgebrochen oder beendet wird, die Übermittlung von Diagnosen, Befunden, Therapieindikationen und Empfehlunen über das weitere Vorgehen.
  • Gericht und Behörden
    Bei einer Auskunft ans Gericht oder an Behörden wird die/der betroffene PatientIn darüber vollumfänglich informiert.
  • Kinder und Jugendliche
    Bei Kindern und Jugendlichen besteht eine Offenbarungspflicht der Schweigepflichtigen gegenüber den Eltern (Erziehungsrecht der Eltern). Das Selbstbestimmungsrecht der Kinder und Jugendlichen (spätestens ab dem 14. Lebensjahr) geht von der ausreichenden Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Kindes aus.
    Der Anspruch der Eltern auf Informationen steht damit hinter dem Selbstbestimmungsrecht der Minderjährigen. Bei Gefährdung des Kindeswohles, des therapeutischen Vertrauensverhältnisses oder des Heilerfolgs, kann sich die Therapeutin auf ihre Schweigepflicht berufen. Sie muss damit dem Informationsanspruch der Eltern nicht Genüge tun.